Nun auch OVG NRW: Rundfunkgebührenpflicht für PC mit Internetzugang
Wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof, (Urteil vom 19.5.2009, Az. 7 B 08.2922) hat nun auch das oberste Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen Personal- Computer (PC) mit Internetzugang als rundfunkgebührenpflichtig angesehen. Im vorliegenden Fall ging es um Studenten. Wenn es um Studenten in einer WG oder Studentenwohnheim ging, ist allerdings zu fragen, ob nicht nach § 5 Abs. 3 RundfGebStV wegen eines angemeldeten Radios auf dem Grundstück die Gebührenpflicht für die Computer doch schon entfällt (vgl VG Berlin, Az.: VG 27 A 245.08).
Mit einiger Bestürzung ist aber festzustellen, dass in reiner Wortlautauslegung festgestellt wird: „Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer – insbesondere die Jüngeren – den PC zum Rundfunkempfang nutzten. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufdrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne; diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs.“ Für die Praxis bedeutet die Belastung der Multimedianutzung mit zusätzlichen Kosten nicht nur eine finanzielle und ggf. soziale Benachteiligung. Vielmehr wird die
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www-jur-blog.de
OVG NRW: Grundsatzurteil zur Rundfunkgebührenpflicht für PC mit Internetzugang
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 26. Mai 2009 entschieden, dass für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.
Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils angegeben, in ihrer Wohnung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät wie ein Radio oder einen Fernseher zu verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der Beklagte zog die Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sog. „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ in Höhe von 5,52 Euro monatlich heran. Den dagegen erhobenen Klagen gab das Verwaltungsgericht statt und hob die Gebührenbescheide auf.
Die Berufung des WDR hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat hat die Klagen der beiden Studenten abgewiesen. Er führte aus, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein PC mit Internetzugang ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sei. Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten u.a. des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät „zum Empfang bereit halte“. Für das „Bereithalten zum Empfang“ komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer – insbesondere die Jüngeren – den PC zum Rundfunkempfang nutzten. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufdrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne; diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rundfunkgebühren für PCs mit Internetzugang zu erheben, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere verletze die relativ geringe Gebühr nicht die Informationsfreiheit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09
PM OVG NRW vom 26.05.2009
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