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VG Mainz: Rundfunkgebühren für Selbständige (Zahnarzt) und freie Rechtsschöpfung

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VG Mainz, Az. 4 K 1116/08 (PM 30.06.2009) – Mehrarbeit von Selbständigen wird immer weiter juristisch bestraft, genauer: mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen belegt. So in der Entscheidung des VG Mainz zur Gebührenpflicht (SWR / GEZ) von Privatfahrten eines Zahnarztes. Wenn es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt:

„Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel – in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern.“

dehnt das Gericht aber in bedenklicher Weise den Gebührentatbestand aus. Wie kommt das Gericht zu der Annahme der besagten Regel (ohne Gutachten)? Hat ein Zahnarzt genügend Bohrer zu Hause oder die kompletten Patientendaten für regelmäßige Abrechnung und andere Heimarbeit? Was, wenn Lehrer gleich viel oder gar mehr zu Hause arbeiten (was wegen der Unterrichtsvorbereitung oft vorkommen soll)?

Materiell kann eine Verletzung der Grundrechte  des Zahnarztes vorliegen, methodisch sind Zweifel an dem Urteil erlaubt. Noch gilt der Grundsatz der Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG und für (staatlich genehmigte) Eingriffe und Zahlungen muss eine klare und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage bestehen. Zudem erscheint die o. g. Aussage hinsichtlich des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) durchaus bedenklich. Das Gericht hat jedenfalls bei dem mitgeteilten tragenden Hauptargument ziemlich frei „plausibilisiert“.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

VG Mainz: Auto nur für Fahrt zur Praxis – Autoradio gebührenpflichtig

Ein Selbstständiger kommt – anders als ein Arbeitnehmer – für sein Autoradio auch dann nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (Praxis) und zurück nutzt. Dies geht aus der Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall hervor:

Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen (Kläger) wurde vom SWR rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio in Anspruch genommen.

Der Kläger wandte unter anderem ein, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei (Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte).

Die Richter der 4. Kammer sind der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel – in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle – oder wie hier zur Praxis – bereits der Berufsausübung zuzuordnen. So hätten Selbstständige in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten. Da es sich beim Gebühreneinzug des SWR um eine sogenannte Massenverwaltung handele, sei es bis zu einem gewissen, hier nicht überschrittenen Grad zulässig, bei der Gegenüberstellung von Selbstständigen und Arbeitnehmern zu generalisieren und zu typisieren. Es sei auch zu bedenken, dass Ermittlungen in jedem Einzelfall, ob Selbstständige ihr Fahrzeug nur für die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte oder auch darüber hinaus beruflich nutzten, sehr aufwendig wären.

VG Mainz, 4 K 1116/08.MZ

Rundfunkgebührenpflicht – Verwaltungsgericht Mainz, PM 17/2009 vom 30.06.2009


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